Verkehrswende Tulln - Klosterneuburg

Kinder als VerkehrsteilnehmerInnen

In der Straßenverkehrsordnung gehören Kinder zum besonders geschützten Personenkreis, der vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen ist (§3 StVO). StraßenbenützerInnen dürften daher nicht darauf vertrauen, dass Kinder die maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen.

In § 29a StVO ist zudem verankert, dass Kindern, die eine Fahrbahn erkennbar überqueren wollen – mit oder ohne vorhandenem Zebrastreifen – das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen ist. Kfz-LenkerInnen müssen dafür notfalls auch anhalten, egal ob die Kinder einzeln, in Gruppen oder in Begleitung Erwachsener unterwegs sind. Man spricht auch vom unsichtbaren Schutzweg”.

Schon diese beiden gesetzlichen Vorgaben solten eigentlich dazu führen, dass das Fahrverhalten im Bereich von Schulen und Kindergärten entsprechend angepasst wird, d.h. die Geschwindigkeit reduziert wird. Leider ist dies an vielen Orten oft die Ausnahme.

Kinder können zudem die Geschwindigkeit und Distanz eines herannahenden Fahrzeuges noch nicht ausreichend einschätzen und nehmen den Verkehrsraum in seiner Komplexität nicht vollständig wahr.

Es sind daher zusätzliche Maßnahmen notwendig um Kinder und Jugendliche ausreichend zu schützen. 

Als wichtigste Maßnahme zur Erhöhung der Sicherheit der Kinder ist die Reduktion des Tempos zu nennen.